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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Gesetze zum Schutz der Bevölkerung und zur Überwindung der Folgen der Corona-Epidemie

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundestag hat in dieser Woche ohne lange Plenardebatten verschiedene Gesetze verbschiedet, welche die Ausbreitung des Virus stoppen und die wirtschaftlichen Folgen für alle Akteure minimieren sollen. Diese Gesetze trafen heute alle auf Zustimmung im Bundesrat.

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Das Gesetz bevollmächtigt die Bundesregierung, kurzfristig Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung ohne Zustimmung des Bundesrates zu ergreifen und gesetzliche Vorgaben bei Bedarf anzupassen. Die neuen Befugnisse des Bundes gelten nur während einer epidemischen Notlage, da laut Grundgesetz das Krisenmanagement im Falle einer Katastrophen- oder einer Schadenslage von nationaler Bedeutung in erster Linie Sache der Länder und Kommunen ist. 

Des Weiteren erlaubt das Gesetz Angehörigen von Gesundheitsfachberufen (Krankenpflegern, Altenpflegern, Pflegefachleuten und Notfallsanitätern), in besonderen Situationen auch die Übernahme von ärztlichen Tätigkeiten, sofern sie dazu persönlich befähigt sind. Diese Kompetenzverschiebungen und die Ausgestaltung einzelner Regelungen wird der VDAB engmaschig und kritisch prüfen und begleiten. Für die professionelle Pflege und die Beteiligten in der Praxis bedarf es der notwendigen Handlungssicherheit, ebenso muss die Refinanzierung aller Aufwendungen nach wie vor jederzeit – ggf. auch durch den Bund - gewährleistet werden.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Die zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie beschlossenen Maßnahmen haben zu einer starken finanziellen Belastung von vielen Unternehmen und Arbeitnehmern geführt. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht soll diesen Problemen begegnet und temporäre Sonderregelungen eingeführt werden.  So wird Betroffenen, welche aufgrund der Covid-19-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen können, ein Aufschub gewährt. Dies gilt für Geld- und andere Leistungen. Schuldnern wird so die Möglichkeit eingeräumt, die Leistung zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden. Gleiches gilt für Mieter im Mietrecht.

Ähnliche Maßnahmen wurden im Insolvenzrecht getroffen, um die Geschäftsfähigkeit der wirtschaftlichen Akteure zu gewährleisten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird das Recht der Gläubiger, eine Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, ausgesetzt.

Für Vereine, Verbände usw. gibt es Sonderregelungen hinsichtlich der Online-Teilnahme an Hauptversammlungen. Damit soll die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der betroffenen Körperschaften sichergestellt werden. Ebenfalls von den Auswirkungen der Epidemie betroffen ist das Strafrecht. Damit Prozesse durch die Einschränkungen nicht eingestellt oder neu beginnen müssen, wird ein Hemmungstatbestand eingeführt. Dieser ermöglicht das Pausieren von Gerichten. 

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2

Selbstständige und Kleinunternehmer sind in besonderem Maße von den Einschränkungen der Corona-Epidemie betroffen. Mit diesem Gesetz wird ihnen der Zugang zu den Sozialsicherungssystemen ermöglicht. Eine Leistungserweiterung findet dabei nicht statt. Zudem entfällt bei Personen ohne erhebliches Vermögen die Vermögensanrechnung sowie die Angemessenheitsprüfung für den angegebenen Wohnraum. 

Hinsichtlich des Arbeitszeitgesetzes wird die Möglichkeit einer Verordnungsermächtigung hinterlegt, welche es dem Bund gestattet, in außergewöhnlichen Notfällen, bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Die Regelung soll dazu beitragen alle systemrelevanten Bereiche aufrechtzuerhalten. Das Gesetz sieht zudem vor, dass bei während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen temporär auf die Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld teilweise verzichtet wird. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, eine vorübergehende Tätigkeit in systemrelevanten Bereichen aufzunehmen.

Das Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung des Coronavirus ist temporär bis Ende September 2020 in Kraft. Es regelt die Zusammenarbeit von Kostenträgern und sozialen Dienstleistern neu.
Die sozialen Dienstleister sollen im Rahmen ihrer Aufgaben von den jeweils zuständigen Leistungsträgern aufgefordert werden können, mit ihnen abgestimmte Beiträge zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2 Krise zu identifizieren und umzusetzen. Die Kostenträger sollen dafür den Bestand der sozialen Dienstleister sicherstellen und ihnen helfen, den Abbau von Leistungskapazitäten zu vermeiden.
 

Damit Sie einen umfassenden Überblick über die weitreichenden Änderungen erhalten, stehen Ihnen im Anhang Arbeitshilfen zu den jeweiligen Gesetzen zur Verfügung. Bei Rückfragen stehen Ihnen die Kollegen in den Geschäftsstellen zuverlässig zur Verfügung.

 

Mit freundlichem Gruß

Hannah Freisheim           Florian Hamann
Bundesreferentin            Bundesreferent

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