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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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GKV Corona-Empfehlungen HKP, SAPV und stat. Hospize

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

der GKV-Spitzenverband hat für seine Mitgliedskassen die Empfehlungen zur HKP, zur Hospizversorgung sowie zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) befristet bis zum 31.03.2022 reaktiviert. Diese sollen der aktuell angespannten Lage aufgrund der Covid-19 Epidemie Rechnung tragen und die aktuelle Versorgungssituation verbessern.

Die Handlungsempfehlungen zur HKP lauten dabei wie folgt:

Vertraglich vereinbarte Betreuungsschlüssel in ambulanten Intensiv-Wohngruppen
Sofern diese Leistungserbringer aufgrund der aktuellen Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 den vertraglich vereinbarten Betreuungsschlüssel für die angegebenen Intensiv-Wohngruppen vorübergehend nicht mehr gewährleisten können, sollen in Absprache mit den Kostenträgern befristete Abweichungen von den bestehenden Regelungen vereinbart werden.

Qualifikationsanforderungen an Leistungserbringer im Rahmen der außerklinischen ambulanten Intensivpflege
Sofern Pflegedienste im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege die vertraglich vereinbarten Qualifikationsanforderungen aufgrund der Pandemie mit SARS-CoV-2 vorübergehend nicht mehr gewährleisten können, können in Absprache mit den Kostenträgern befristete Abweichungen von den bestehenden Regelungen vereinbart werden. So kann im Einzelfall die Regelung getroffen werden, dass auch Pflegefachkräfte im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzt werden können, die die vertraglich vereinbarte Zusatzqualifikation schon begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben.

Qualifikationsanforderungen an Leistungserbringer im Rahmen der häuslichen Krankenpflege
Sofern Pflegedienste die vertraglich vereinbarten Qualifikationsvereinbarungen zur Erbringung der „normalen“ somatischen häuslichen Krankenpflege aufgrund der Pandemie mit dem Virus SARSCoV-2 nicht einhalten können, kann die Leistungserbringung der sogenannten einfachsten Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung auch durch Pflegehilfskräfte erfolgen. Die Verantwortung für die fachgerechte Durchführung liegt beim Pflegedienst.

Personalmindestvorhaltung für bestehende Pflegedienste
Ist aufgrund der aktuellen Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 die Einhaltung der Personalmindestvorhaltung durch den Pflegedienst vorübergehend nicht sichergestellt, empfiehlt der GKV-SV, dass vorübergehend abweichend Verständigungen zu treffen sind.

Unterschrift auf dem Leistungsnachweis
Sofern die Unterschrift aufgrund der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 aktuell nicht möglich ist, kann auf die Unterschrift vorübergehend verzichtet werden. Hierzu sollen befristete Absprachen zwischen den Vertragspartnern getroffen werden.

Vorlage der Verordnung
Zur Genehmigung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege können die Verordnungen bei der Krankenkasse auch per Fax oder auf elektronischem Weg eingereicht werden, wenn diese in dieser Form von der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt gegenüber dem Pflegedienst ausgestellt bzw. übermittelt wurden. Das Original ist nachzuliefern.

 

Die Handlungsempfehlungen zur Hospizversorgung und SAPV lauten dabei wie folgt:

Qualifikationsanforderungen der Rahmenvereinbarungen zur stationären (Kinder-) Hospizversorgung
Nach Möglichkeit sollte an der Einhaltung dieser vertraglichen Regelungen festgehalten werden. Die Hospize haben dabei alle erdenklichen Maßnahmen zum Einsatz des Stammpersonals und zur Reaktivierung zu berücksichtigen. Können trotz Bemühungen die vertraglichen Anforderungen durch das Hospiz vorübergehend nicht mehr sichergestellt werden, wird empfohlen, situationsangemessen von den vertraglich vereinbarten Regelungen vorübergehende abweichende Verständigungen zu treffen. Dabei muss die fachgerechte Versorgung im Hospiz unter fachlicher Verantwortung der pflegerischen Leitung des Hospizes weiterhin sichergestellt sein. Die Verantwortung trägt das Hospiz.

Qualifikationsanforderungen im Rahmen der SAPV
Nach Möglichkeit sollte an der Einhaltung dieser vertraglichen Regelungen festgehalten werden. Die SAPV-Teams haben dabei alle erdenklichen Maßnahmen zum Einsatz des Stammpersonals und zur Reaktivierung von zu berücksichtigen. Können trotz Bemühungen die vertraglichen Anforderungen durch das SAPV-Team vorübergehend nicht mehr sichergestellt werden, wird empfohlen, situationsangemessen von den vertraglich vereinbarten Regelungen vorübergehende abweichende Verständigungen zu treffen. Dabei muss die fachgerechte Versorgung unter fachlicher Verantwortung der pflegerischen Leitung des Hospizes weiterhin sichergestellt sein. Die Verantwortung trägt das SAPV-Team.

Vorlage der Verordnung
Zur Genehmigung von Leistungen der SAPV können die Verordnungen bei der Krankenkasse auch per Fax oder auf elektronischem Weg eingereicht werden, wenn diese in dieser Form von der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt gegenüber dem SAPV-Team ausgestellt / übermittelt wurden. Das Original ist nachzuliefern.

Unterschrift auf dem Leistungsnachweis
Sofern die Unterschrift aufgrund der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2 aktuell nicht möglich ist, kann auf die Unterschrift vorübergehend verzichtet werden. Hierzu sollen befristete Absprachen zwischen den Vertragspartnern getroffen werden.

Die Empfehlungen des GKV-SV zur Versorgung mit HKP sowie mit SAPV und zur Hospizversorgung stehen für Sie am Ende des Aktuells zum Download bereit.

Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zur Verfügung.

 

Mit freundlichem Gruß

 

Florian Hamann
Bundesreferent

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