Sehr geehrte Damen und Herren,
Unternehmen, die sich trotz der von der Bundesregierung bereits ergriffenen Maßnahmen, durch die Corona-Pandemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können von der Möglichkeit der zinsfreien Steuerstundung von Sozialversicherungsbeiträgen Gebrauch machen.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass vorrangig die mit dem Kurzarbeitergeld geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten sowie Fördermittel und Kredite, die durch den Bund und die Länder freigesetzt werden, in Anspruch genommen werden.
Auf Antrag des Arbeitgebers können dann die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate März 2020 bis April 2020 gestundet werden. Stundungszinsen werden dann nicht berechnet.
Der erleichterte Stundungszugang kann gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre. Dies ist in geeigneter Weise darzulegen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in der Regel ausreichend.
Das entsprechende Informationsschreiben des GKV-Spitzenverbandes hierzu steht für Sie am Ende des Aktuells zum Download bereit.
Bei Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in den Ländern gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin