Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem Infektionsschutzgesetz sind alle Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und vollstationären Pflegeeinrichtungen (Langzeitpflege) sowie stationäre Hospize verpflichtet, vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere Koordinierungspersonen zu benennen.
Die Verbände der Pflegekassen haben uns nun darüber informiert, dass zur Umsetzung der Sonderleistung für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben gemäß § 150c SGB XI eine bundesweit einheitliche Umsetzung erfolgen soll.
Hierfür stehen am Ende des Aktuells nachfolgende Unterlagen zum Download für Sie bereit:
- Formular zur Meldung der Beschäftigten
- Verfahrensbeschreibung Sonderleistung
- Fragen-Antwort-Katalog zur Sonderleistung
- Liste über die Zuständigkeit der Pflegekassen
Alle Dokumente werden auch zeitnah auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung stehen.
Das Formular über die tatsächlich ausgezahlte Summe, welche die Pflegeeinrichtungen der Pflegekasse nach dem 30. April 2023 bis spätestens zum 30. Juni 2023 anzuzeigen haben, wird im Laufe des ersten Quartals 2023 veröffentlich. Dazu sowie zu den vom Qualitätsausschuss Pflege zu erstellenden pflegefachlich orientierten Grundlagen und Verfahrenshinweisen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen der benannten Person werden wir Sie selbstverständlich informieren, sobald diese vorliegen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen jederzeit sehr gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin