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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Klarstellung zum Infektionsschutzgesetz

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Aktuell vom 23.11.2021 haben wir Sie bereits sehr zeitnah über das neu gefasste Infektionsschutzgesetz informiert. Besonders beim Thema Testpflicht sind die Regelungen bei näherer Betrachtung widersprüchlich oder zumindest unklar. Wir konnten heute direkt mit dem Bundesgesundheitsministerium eine erste Klärung herbeiführen, die zwar die Probleme im Gesetzestext nicht löst, aber vorerst die praktische Umsetzung klärt. Zusätzlich soll es auch noch eine gesetzliche Klarstellung geben. Wann dies geschieht ist allerdings noch offen.
 

Klarstellungen zu geimpften und genesenen Mitarbeitenden im Einzelnen

Das Gesetz bestimmt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht sind, als auch Besucher diese nur betreten dürfen, wenn sie als getestet im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gelten und einen Testnachweis mit sich führen.

Erleichterte Anforderungen zur Testung gelten für geimpfte und genesene Arbeitgeber und Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Bei Arbeitgebern und Beschäftigten, die geimpft oder genesen sind, kann die zugrundeliegende Testung auch durch einen Antigen-Tests in Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, der dann 24 Stunden gültig ist. Für diesen Personenkreis wird als zweite, weiterführende Ausnahme zudem ein abweichender Testrhythmus bestimmt. Die Testung für geimpfte oder genesene Beschäftigte, die eine 5/6-Tage-Woche haben, muss dreimal pro Kalenderwoche erfolgen. Bei Teilzeitbeschäftigten mit weniger Wochenarbeitstagen verringert sich die Testpflicht in Abhängigkeit der konkreten Verteilung über die Arbeitswoche und der Gültigkeit des Tests von 24 Stunden.

Geimpfte und genesene Arbeitgeber und Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können auch selbst beschaffte PCR-Tests nutzen. Diese haben eine Gültigkeit von 48 Stunden.

Bitte beachten Sie, dass derzeit auch die jeweiligen Bundesländer parallel Maßnahmen treffen. Hierzu werden Sie die Kolleginnen und Kollegen gegebenenfalls schnellstmöglich informieren.

Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zuverlässig zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Florian Hamann
Bundesreferent

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