Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Krankenhauszukunftsgesetz wurde eine Verlängerung des Pflege-Schutzschirms gem. § 150 Abs. 3 SGB XI bis zum 31.12.2020 beschlossen. Mit Hilfe des Pflege-Schutzschirms sollen coronabedingte Mehrausgaben (z.B. für zusätzliches Personal und Material) und Mindereinnahmen (z.B. aufgrund abgesagter Einsätze und Schließungen der Pflegeeinrichtungen) durch entsprechende Regelungen aufgefangen werden.
Es gilt jedoch zu beachten, dass die Erstattungsbeträge für Oktober 2020 erst nach Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit zu den angepassten Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI, frühestens jedoch mit Inkrafttreten des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG), von den zuständigen Pflegekassen ausgezahlt werden können.
Nach Inkrafttreten des KHZG wird das angepasste Formular zur Geltendmachung um den Zeitraum Oktober-Dezember 2020 erweitert werden. Darüber werden wir Sie selbstverständlich noch einmal in einem gesonderten Aktuell informieren.
Am Ende des Aktuells sowie auf der Website www.corona.vdab.de steht für Sie das aktuelle Formular zur Geltendmachung von Erstattungsbeträgen für Pflegeeinrichtungen nach § 150 Abs. 2 SGB XI als Download bereit.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kollegen Ihrer Landesgeschäftsstelle stets zuverlässig zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Hamann
Bundesreferent