Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem beschleunigten Verfahren haben heute sowohl der Deutsche Bundestag als auch der Bundesrat dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zugestimmt.
Mit den im Gesetz enthaltenen Neuregelungen kommt es zu weitreichenden Änderungen für Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe.
Die wichtigsten sind nachfolgend übersichtlich für Sie zusammengefasst.
Impf- oder Genesenennachweis ab Mitte März
Im neuen § 20a Infektionsschutzgesetz sind die Bereiche aufgeführt, für die künftig die Impfpflicht gelten wird. Hierzu zählen alle Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeiten ist die Vorlagepflicht des gültigen Impfzertifikats, Genesenenausweises oder ärztliches Attest über eine Kontraindikation bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Neue Arbeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 in diesen Einrichtungen nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden. Die Vorgaben gelten nicht für die in den Einrichtungen betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen.
Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Das Gesundheitsamt wird dann Ermittlungen einleiten und einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung oder einem Unternehmen untersagen.
Erweiterung des Kreises der Impfberechtigten
Um die Auffrischungsimpfungen zu beschleunigen, sollen dem Gesetzentwurf zufolge auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vorübergehend Impfungen gegen das Coronavirus verabreichen dürfen, sofern sie entsprechend geschult sind. Mit dem neuen § 20b Abs. 4 dürfen auch Pflegekräfte künftig impfen, wenn ein zuständige/r Arzt/Ärztin dies delegiert hat. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht sowie der erweiterte Kreis der Impfberechtigten soll evaluiert werden.
Testung von Beschäftigten in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen
Durch die Änderung in § 28b Abs. 2 kommt es zu der geforderten Klarstellung bezüglich der Testdurchführung und des Testrhythmus für immunisierte Personen. Für Arbeitgeber und Beschäftigte, die im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung als immunisiert gelten, kann die Testung durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen; das gilt entsprechend für Besucher, die als geimpftes oder genesenes medizinisches Personal die Einrichtung zu Behandlungszwecken betreten.
Eine Testung muss für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden.
Weitere Regelungen
Ferner werden die Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Versammlungen, etwa Betriebsversammlungen, bis zum 19. März 2022 wiedereingeführt. Sie können einmal verlängert werden.
Die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten wird bis zum 31. März 2022 verlängert.
Schließlich sollen die Sonderregelungen zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit etwa für Rechtsanwaltskammern, Notarkammern und Wirtschaftsprüferkammern bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden.
Das Gesetz zur Impfprävention erhalten Sie am Ende des Aktuells zum Download. Dieses tritt in wesentlichen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen in den Geschäftsstellen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hannah Freisheim
Bundesreferentin