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Informationen für Pflegeunternehmen

Liebe VDAB Mitglieder,
liebe Besucher,

auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Informationen aus dem Bund und den Ländern zum Umgang mit dem Coronavirus zusammengetragen.
Das Wichtigste im Überblick:

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Viertes Bevölkerungsschutzgesetz und Änderung der Sars-cov-2-Arbeitsschutzverordnung

Corona Bund


Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesrat hat in einer heutigen Sondersitzung das gestern im Bundestag verabschiedete Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Viertes Bevölkerungsschutzgesetz) gebilligt.

Der Bundestagsbeschluss führt eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz ein. Die Regelungen gelten ab dem übernächsten Tag ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweist. Die gesetzliche Notbremse ist an die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite gekoppelt - derzeit befristet bis zum 30. Juni 2021.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

Gesetzlich definierte Schutzmaßnahmen
Unter anderem umfassen die Schutzmaßnahmen Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch Ausnahmetatbestände für die Schutzmaßnahmen werden künftig gesetzlich definiert. So ist alleiniges Joggen und Spaziergehen bis 24 Uhr erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkaufen mit Terminvergabe (Click & Meet).

Weitergehende Landesregelungen
Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen. In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder außerdem mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden.

Verordnungen mit Zustimmung des Gesetzgebers
Außerdem im Gesetzesbeschluss enthalten: Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung, damit diese mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat weitere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus und besondere Regelungen für geimpfte oder negativgetestete Personen erlassen kann.

Weitere Kinderkrankentage
Das Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Berufstätige wird um 10 weitere Tage erhöht, für Alleinerziehende um 20 zusätzliche Tage, damit diese ihre Kinder während pandemiebedingter Schul- oder Kita-Schließung zuhause betreuen können. Ab einer Inzidenz von 100 ist für Schulen und Hochschulen Wechselunterricht verpflichtend - ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht.

Vorgaben für Arbeitgeber
Die bisher in der Sars-cov-2-Arbeitsschutzverordnung geregelten Vorgaben zum Homeoffice werden nun in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten inzidenzunabhängig anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe, die dem entgegenstehen, können beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein.
Des Weiteren wurde auch in der Sars-cov-2- Arbeitsschutzverordnung das verpflichtende Testangebot an alle Beschäftigten auf 2 mal wöchentlich erhöht.
Verpflichtende Testungen in Pflegeeinrichtungen und in der Eingliederungshilfe bleiben weiterhin Regelungsinhalt der Verordnungen nach Landesrecht.

Am Ende des Aktuells erhalten Sie den Gesetzentwurf des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes, die ergänzenden Maßgaben zum Vierten Bevölkerungsschutzgesetz sowie den Entwurf der Dritten Änderungsverordnung-Sars-cov-2-Arbeitsschutzverordnung zum Download. Das Inkrafttreten ist für den 24. April 2021 geplant.

Für Rückfragen stehen Ihnen jederzeit die Kolleginnen und Kollegen in den Landesgeschäftsstellen zuverlässig zur Verfügung.

 

Mit freundlichem Gruß

Hannah Freisheim
Bundesreferentin

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