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Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Corona ambulant stationär teilstationär


Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund mehrerer Nachfragen zur neuen Corona-Verordnung BW im Ministerium, wurde heute noch einmal folgende Klarstellung mitgeteilt:

"Vorsorglich und zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse möchten wir heute klarstellen, dass die aktuelle Änderung der Corona-Verordnung des Landes zum 31. Januar 2023 – mit der u.a. die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr sowie für Personal in Arztpraxen aufgehoben wird – die Masken- und Testpflichten in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe unberührt lässt.

Die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten Pflichten gelten unverändert und nach derzeitiger Rechtslage bis zum 7. April 2023 weiter. Es handelt sich hierbei um Rechtsvorgaben des Bundes, die nur der Bundestag bzw. der Bund ändern kann. Das Land hat bezüglich der von § 28b Absatz 1 IfSG erfassten Einrichtungen keine Regelungskompetenz, um Abweichungen oder Ausnahmen bzw. eine vorzeitige Aufhebung der Schutzmaßnahmen zu regeln. Ob der Bund mit Blick auf die aktuelle Entwicklung der Corona-Lage noch vor dem 7. April 2023 Anpassungen an § 28b Absatz 1 IfSG vornehmen wird, können wir nicht absehen."

Für Fragen stehen wir Ihnen wie gewohnt telefonisch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
aus Ihrer VDAB Geschäftsstelle Stuttgart,
Katja Kuplich und Gordana Ringl

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